Landgericht Potsdam, Urteil vom 11.05.2011, 7 S 113/09
Der von hier vertretene Kraftfahrer verursachte im Wesentlichen einen Verkehrsunfall auf einem Parkplatzgelände eines Einkaufszentrums dadurch, dass er unter Abbiegen über die entgegenkommende Fahrbahn den Gegenverkehr nicht beachtete und so mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Anders als zunächst das Amtsgericht, erkannte aber das Landgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung zutreffend, dass auch das die Hauptstraße benutzende Fahrzeug aus der Gegenrichtung eigene Pflichten im Straßenverkehr einzuhalten hat. Wenn – wie hier – das entgegenkommende Fahrzeug mit deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung fährt, dann trifft dieses ein Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Im vorliegenden Bereich war auf dem Parkplatzgelände eine Geschwindigkeit von 30 km/h vorgegeben und im landgerichtlichen Verfahren hat sich durch Sachverständigengutachten belegen lassen, dass das entgegenkommende Fahrzeug mit 45 km/h gefahren ist, damit 15 km/h zu schnell, was dann aus Sicht des Landgerichtes zu einer Mithaftung von 30 % führte.